[ Auszug: Hat der Erblasser seine Verwandten oder seine nächsten Verwandten ohne
nähere Bestimmung bedacht, so sind im Zweifel diejenigen Verwandten,
welche zur Zeit de ... ]
[ Buch 1 Allgemeiner Teil(BGB) ] [ Buch 2 Recht der Schuldverhältnisse(BGB) ] [ Buch 3 Sachenrecht(BGB) ] [ Buch 4 Familienrecht(BGB) ] [ Buch 5 Erbrecht(BGB) ]